Satzung Heimatverein d‘ Ohetaler Riedlhütte e.V.
Diese
						 Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 17.11.1978 in Riedlhütte
						 beschlossen. Eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Freyung
unter der Registriernummer VR 195 am 23. April 1979.
unter der Registriernummer VR 195 am 23. April 1979.
Steuer-Nr. beim Finanzamt Passau 153/109/00270.
Neufassung bei der Mitgliederversammlung am 11.01.2003.
Präambel
Die
						 Arbeit des Heimatvereins d’Ohetaler Riedlhütte e.V. basiert auf 
						Heimatforschung und Brauchtumspflege. Es sollen wichtige Erkenntnisse 
						der Heimatforschung dokumentiert und für die Nachwelt erhalten bleiben. 
						Er dient der Förderung der Kultur und der Pflege des Brauchtums. 
						Außerdem will er die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den 
						Völkerverständigungsgedanken auf ethischer und sittlich-religiöser 
						Grundlage fördern. In diesem Sinne gibt sich der Heimatverein Ohetaler 
						Riedlhütte e.V. folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein d’Ohetaler Riedlhütte e.V.“ und wurde am 11.03.1972 gegründet.
2. Er hat seinen Sitz in 94566 Riedlhütte und ist im Vereinsregister unter VR 195 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1) Ziel des Vereins ist es,
a) Die Bevölkerung über die Geschichte unserer Heimat zu informieren,
b) Die internationale Zusammenarbeit zu pflegen und damit einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten,
c) Pflege von Brauchtum und Volkstanz,
d) Weitergabe der alten Sitten und Bräuche an die nächste Generation,
e)
						 Jugendpflege und Jugendarbeit durch sinnvolle Freizeitgestaltung für 
						Kinder und Jugendliche im kulturellen Bereich. Zu diesem Zweck 
						unterrichtet er die Jugend über den Inhalt und Wert der Heimatkultur und
						 ist bestrebt, zur Ehrfurcht vor dem verpflichtenden kulturellen Erbe zu
						 erziehen und zur lebendigen Weiterentwicklung dieses Erbes in 
						fruchtbarer Auseinandersetzung mit den Erfordernissen der Gegenwart und 
						Zukunft anzuleiten.
2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a)
						 Information der Öffentlichkeit über die Vereinsarbeit, insbesondere 
						über heimatkundliche und heimatgeschichtliche Erkenntnisse,
b)
						 Sammlungen von Archivalien über die Heimatgeschichte und Erarbeitung 
						eines Archivs für Volks- und Heimatkunde und für Musik aus dem 
						bayerisch-böhmischen Raum.
c) Erstellung von heimatkundlichen Dokumentationen und deren Veröffentlichung im Ohetaler-Verlag,
d) Vorträge und Lesungen über Heimatgeschichte,
e) Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen. Er steht auf demokratischer Grundlage.
f) Denkmalpflege, insbesondere Erhaltung alter Flurdenkmäler.
 g) Musikförderung durch Bereitstellung der vereinseigenen Räume für Musikgruppen.
§ 3 Steuerbegünstigung
a)
						 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
						 im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
						Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 
						eigenwirtschaftliche Zwecke.
b)
						 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
						werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine 
						Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden 
						keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch 
						Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch 
						unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c)
						 Falls Überschüsse verbleiben sind diese für besondere Belange der 
						Heimat- und Denkmalpflege, oder zur Förderung der regionalen Kultur zu 
						verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
b) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
c)
						 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung 
						gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich. Beim Austritt während 
						des Geschäftsjahres ist der Beitrag in voller Höhe für das gesamte Jahr 
						fällig,
d)
						 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
						 wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen 
						gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das 
						Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
e)
						 Mitglieder, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins besondere 
						Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zum 
						Ehrenmitglied ernannt werden. Sie sind zu Beiträgen nicht verpflichtet, 
						genießen aber alle Rechte der Mitglieder.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
a) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, in der die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge geregelt wird,
b) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. Mitgliederversammlung,
b. Vorstand im Sinne § 26 BGB
c. erweiterte Vorstandschaft.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
3.
						 Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des 
						Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
 Wahl und Abwahl des Vorstandes.
 Beratung über den Stand und die Planung von Vereinszielen.
 Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
 Beschlussfassung über den Jahresabschluss und über die Entlastung des Vorstandes.
 Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
 Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
 Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
5.
						 Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der 
						Tagesordnung schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich 
						ist, in der Regel einmal im Jahr.
6.
						 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 
						mindestens 10 % der Mitglieder sie, unter Angabe von Gründen, verlangen.
						 Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf 
						schriftliche Berufung tagen.
7.
						 Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Ihre Beschlüsse 
						werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer wenn das Gesetz oder diese 
						Satzung eine andere Mehrheit vorsieht, z. B. bei §13 (Auflösung des 
						Vereins).
§ 8 Vorstand und erweiterte Vorstandschaft
1.
						 Der Vorstand im Sinn des §26 des BGB besteht aus dem 1. und 2. 
						Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
						 Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2.
						 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der erweiterten Vorstandschaft
						 beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes
						 im Amt. Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung aus 
						wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
3. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus
 dem 1. und 2. Vorsitzenden,
 dem Kassenwart,
 dem Schriftführer,
 dem Hausverwalter,
 dem Jugendleiter,
 den
						 Leitern der verschiedenen Abteilungen (z. B. Volkstanz, dem Leiter für 
						heimatkundliche Dokumentationen, dem Leiter des heimatkundlichen 
						Arbeitskreises usw.),
 und bis zu fünf Beisitzern.
4.
						 Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
						 Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheiden mit 
						Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
						Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden 
						Vorsitzenden.
5. Aufgaben der Vorstandschaft
 Entscheidung über Veranstaltungen und deren Vorbereitung und Durchführung,
 Richtlinien der Vereinsarbeit erarbeiten,
 Förderung der Jugendarbeit,
 Vergabe des Baumsteftenlenz-Heimatpreises an eine bedeutende Persönlichkeit des inneren Bayerischen Waldes,
 Verwaltung des Vereinsheimes,
 Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
 Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Wahlen
Die
						 Wahl des 1. und 2. Vorstandes hat immer schriftlich zu erfolgen. Die 
						Wahlen der erweiterten Vorstandschaft können per Akklamation erfolgen, 
						es sei denn, dass ein Kandidat die schriftliche Abstimmung verlangt, 
						oder dass mehr Vorschläge vorliegen als Beisitzer gewählt werden können.
						 Die Leiter der einzelnen Abteilungen und die Jugendleiter werden von 
						den Abteilungen benannt. Sie erhalten automatisch Sitz und Stimme in der
						 erweiterten Vorstandschaft.
Die
						 Durchführung und Überwachung der Wahl obliegt einem aus drei Personen 
						bestehenden Wahlausschuss. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 
						16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Berufung von Ausschüssen
Die
						 Organe des Heimatvereins können Arbeitsausschüsse berufen. Über ihre 
						Tätigkeit ist dem berufenden Organ Bericht zu erstatten. In diese 
						Arbeitsausschüsse können auch Nichtmitglieder berufen werden.
§ 11   Kassenprüfer
Zur
						 fortlaufenden Prüfung der Kassen- und Buchführung sowie der jährlichen 
						Geschäfts- und Kassenberichte wählt die Mitgliederversammlung mindestens
						 zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Besoldete des Vereins sein. Die 
						Kassenprüfer üben ihr Amt auf drei Jahre aus. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12   Beurkundung der Beschlüsse
Über
						 alle Sitzungen und Verhandlungen des Vereins sind Niederschriften 
						anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, und bei 
						Verhinderung des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen
						 sind. 
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
1.
						 Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die 
						Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die 
						Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden 
						Stimmberechtigten erforderlich.
2.
						 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen 
						Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom 
						Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die 
						Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der 
						nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3.
						 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck 
						einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Solange jedoch 7 anwesende 
						Mitglieder für das Weiterbestehen des Vereins sind, kann derselbe nicht 
						aufgelöst werden. 
4.
						 Bei Auflösung und bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins, fällt
						 das gesamte Vermögen an die Gemeinde Sankt Oswald-Riedlhütte und zwar 
						mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben 
						ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden. Beschlüsse über 
						die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des 
						Finanzamtes ausgeführt werden. 
Schlussbemerkung mit Übergangsregelung:
Im
						 Internet kann der Vereinsname auf „Heimatverein-Riedlhütte“ verkürzt 
						werden. Die heimatkundlichen Dokumentationen werden unter dem Namen 
						„Ohetaler-Verlag“ veröffentlicht. Dies dient insbesondere der besseren 
						Auffindung des Vereins im Internet und in elektronischen Datenbanken.
Riedlhütte, den 11. Januar 2003
Unterschrift 1. Vorsitzender
